Gebührenordnung
1. Änderung der Gebührenordnung vom 01.12.2015
Punkt 4. Urlauberangelkarten
Tageskarte 10 Euro
Kinder bis zum 14. Lebensjahr
Tageskarte 5 Euro
Beschlossen auf der Hauptversammlung am 16.02.2019
Gebührenordnung des Sportfischervereins Wesenberg e.V. vom 01.12.2015
Die Einnahmen aus Beiträgen und dem Verkauf von Urlauberangelkarten dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken wie der finanziellen Absicherung der Vereinsarbeit, dem Kauf von Besatzfischen und der Bildung von Rücklagen.
1. Jahresbeiträge
Vollzahler | 25 Euro |
Halbzahler (Rentner, Azubis, Harz IV-Empfänger, Schüler von 14 bis 18 Jahren, Studenten) | 15 Euro |
Kinder bis 14 Jahre | 7 Euro |
Beitragszahler ohne Angelberechtigung | 15 Euro |
2. Aufnahmegebühr
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre | 25 Euro |
Erwachsene | 120 Euro |
(Als Alter gilt das jeweils vollendete Lebensjahr)
3. Zahlungsverkehr
Der Beitrag und die Entschädigung für im Vorjahr nicht geleisteten Arbeitseinsatz werden ab 15. Februar eines jeden Jahres im Bankeinzugsverfahren abgefordert.
Für eine ausreichende Deckung seines Kontos ist das Mitglied verantwortlich.
Im Falle einer Rückbuchung wird bis zum 15. März eine zweite Buchung mit einem Mehrpreis von 5 Euro je Buchung durchgeführt. Sollte auch hier eine Rückbuchung erfolgen, ist nur noch die Barzahlung für das laufende Kalenderjahr mit einem Mehrpreis von 10 Euro je Buchung möglich.
Wer ein Jahr (Stichtag 31.12.) keinen Beitrag entrichtet hat, scheidet aus dem Verein aus.
4. Urlauberangelkarten
Tageskarte | 10 Euro |
Wochenkarte | 30 Euro |
2 Wochen | 50 Euro |
Jahreskarte | 100 Euro |
Voraussetzung für den Erhalt einer Urlauberangelkarte ist die Vorlage eines gültigen Fischereischeins.
Kinder bis zum 14. Lebensjahr können ohne gültigen Fischereischein Gastkarten erwerben.
Tageskarte | 5 Euro |
Jahreskarte | 15 Euro |
5. Arbeitseinsatz
Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen Arbeitseinsatz pro Kalenderjahr zu leisten. Bei Nichterfüllung werden 40 Euro im Folgejahr per Bankeinzugsverfahren eingezogen.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Arbeitseinsatz befreit.
6. Mitteilungspflicht
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die eine andere Beitragszahlung oder die Befreiung von Arbeitseinsätzen zur Folge haben, sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen und nachzuweisen. Über die Befreiung von Arbeitseinsätzen entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Die Gebührenordnung tritt lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14.11.2015 mit Wirkung vom 01.12.2015 in Kraft, die Gebührenordnung vom 01.04.2010 und deren nachfolgenden Beschlüsse verlieren am 30.11.2015 ihre Gültigkeit.
1. Änderung zur Gebührenordnung vom 01.12.2015:
Punkt 5 wird laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.03.2017 wie folgt geändert:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Arbeitseinsatz pro Kalenderjahr zu leisten. Bei Nichterfüllung werden 40 Euro im Folgejahr per Bankeinzugsverfahren eingezogen.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Arbeitseinsatz befreit.