Sportfischer Verein Wesenberg e.V.

  

Satzung

Satzung

des Sportfischervereins Wesenberg e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Sportfischerverein Wesenberg e.V. ist eine Vereinigung von Anglern, Sport- und Fischereiinteressenten in Wesenberg und Umgebung. Er hat seinen Sitz in Wesenberg und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck und Ziel des Sportfischervereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-und Umweltschutzes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Hege und Pflege der Pachtgewässer und deren Fischbestand, Erhaltung und Wiederherstellung der Biotope für die Tiere und Pflanzen sowie waidgerechtes Angeln.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Organe

 

Organe des Sportfischerverein Wesenberg e.V. sind der Vorstand und die Hauptversammlung.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder werden.

 

Die Fischereierlaubnis wird erteilt:

 

a) Kindern und Jugendliche unter 14 Jahren auch ohne gültigen Fischereischein als Werbung für den Angelsport und zur Aneignung von Wissen in Bezug auf den Umgang mit der uns anvertrauten Natur

b) unbescholtenen Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die die Sportfischerprüfung abgelegt haben.

 

Stimmberechtigt im Verein sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Ein Ruhen der Mitgliedschaft kann in besonderen Härtefällen beim Vorstand beantragt werden.

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann mit Erreichen des 70. Lebensjahres ausgesprochen werden, wenn der Betreffende mindestens 10 Jahre ohne Unterbrechung dem Verein angehört hat.

 

Außerdem kann die Ehrenmitgliedschaft bei besonderen Verdiensten für den Sportfischerverein Wesenberg e.V. ausgesprochen werden.

Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

 

Wer den Angelsport nicht aktiv ausüben will, kann passives Mitglied werden. Passive Mitglieder sind stimmberechtigt, haben aber keinerlei Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges.

 

Der Vorstand ist im Rahmen der Geschäftstätigkeit berechtigt, Ehrungen der Vereinsmitglieder aus bestimmten Anlässen (Jubiläen) vorzunehmen.

 

 

§ 6 Anmeldung und Aufnahme

 

Der Antrag auf Anmeldung und Aufnahme als Mitglied muss in schriftlicher Form gestellt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand bzw. in der Jahreshauptversammlung.

 

Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Vereinsbeitrages, der Zahlung für den nicht geleisteten Arbeitseinsatz und der sonstigen Gebühren werden auf der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt.

 

Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der zusammen mit der Entschädigung für den im Vorjahr nichtgeleisteten Arbeitseinsatz, nach dem 15. Februar jeden Jahres im Bankeinzugsverfahren (SEPA) abgefordert wird.

 

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)  durch Austritt, dieser ist nur bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres möglich, die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen

b)  durch den Tod des Mitgliedes

c)  durch Ausschluss aus dem Verein

d)  bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn:

 

  1. die Anordnungen der Organe des Sportfischervereins Wesenberg e.V. nicht befolgt werden
  2. ein Mitglied eine Handlung begeht, die geeignet ist, das Ansehen des Sportfischerverein Wesenberg e.V. schwer zu schädigen oder wenn nach erfolgter Aufnahme solches bekannt wird
  3. grobe Satzungsverstöße begangen werden.

 

Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen. Es steht ihm frei, innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Berufung einzulegen. Diese bedarf der Schriftform und ist ausführlich zu begründen.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Berufung zu prüfen und dem Ausgeschlossenen die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

 


§ 8 Verstöße

 

Der Vorstand hat das Recht, Verstöße gegen die Satzung, die Gewässerordnung und die Gebührenordnung zu ahnden.

 

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und die durch den Verein festgelegten Regelungen, die Satzung, die Gewässerordnung und Gebührenordnung zu beachten. Dazu gehört auch der jährlich zu leistende Arbeitseinsatz.

 

Für nicht geleistete Arbeitseinsätze ist eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Der Vorstand ist berechtigt, eine befristete oder unbefristete Freistellung vom Arbeitseinsatz auszusprechen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen wichtiger Gründe.

 

 

Jedes Mitglied des Sportfischervereins kann sich bei einem vom Vorstand organisierten Arbeitseinsatz durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, aber nur, wenn dieses nicht selbst vom Arbeitseinsatz befreit ist. Die Befreiung vom Arbeitseinsatz auf Antrag an den Vorstand regelt § 9 der Satzung. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind grundsätzlich vom Arbeitseinsatz befreit.

 

Erlangt ein Mitglied Kenntnis von Fischereivergehen, das heißt Verletzungen gesetzlicher oder vereinsinterner Bestimmungen, so ist dieses verpflichtet, den Vorstand umgehend zu informieren.

Um eine eventuelle Strafverfolgung veranlassen zu können, sollte die Darlegung des Sachverhaltes schriftlich erfolgen.

 

 

Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der Fischerei vom Verein unterstützt und gefördert zu werden. Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins stehen ihnen zum Besuch und zur Nutzung im Rahmen der getroffenen Anordnungen offen. In Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die stimmberechtigten Mitglieder das Recht, ihre Stimme abzugeben oder sich der Stimme zu enthalten.

 

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand wird aus mindestens 5 bis maximal 10 Personen gebildet. Unabhängig von der Anzahl der Vorstandsmitglieder müssen folgende Funktionen besetzt sein:

 

Erster Vorsitzender

Zweiter Vorsitzender

Kassierer

Schriftführer

Gewässerwart.

 

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung per Akklamation oder per Stimmzettel auf vier Jahre gewählt, die Wahl erfolgt im Block. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Der neu gewählte Vorstand tritt zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und gibt anschließend die Funktionen der Vorstandsmitglieder bekannt.

 

Die Wiederwahl ist gestattet. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit oder beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kommissarische Vorstandsmitglieder zu berufen. Diese müssen auf der nächsten Hauptversammlung durch Abstimmung bestätigt werden. Kommissarische Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.

 

 

§ 11 Vorstandsbeschlüsse

 

Über alle Angelegenheiten des Vereins entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit, soweit die Angelegenheit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung vorbehalten bleibt.

 

Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 


§ 12 Vorstandsarbeit

 

Der erste oder zweite Vorsitzende beruft die Hauptversammlungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.

 

Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können, entsprechend den bei öffentlichen Behörden geltenden Bestimmungen über die Erstattung von Reisekosten, die tatsächlich verauslagten Fahrkosten und ein vom Vorstand genehmigtes Tagegeld verlangen.

 

Der 1.Vorsitzende erhält eine Tätigkeitsvergütung für Zeit-und Arbeitsaufwand in Höhe von 100,- Euro je Kalenderjahr.

 

 

§ 13 Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zu dieser Hauptversammlung ist vom Vorstand spätestens fünf Tage vorher per Aushang im Vereinsschaukasten einzuladen. Dieser befindet sich in der Straße                     Vor dem Wendischen Tor (ehemals SKY-Markt).

 

Die Tagesordnung wird bei der Berufung der Hauptversammlung in der Einladung und auf der Versammlung bekannt gegeben. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Verein ein gleiches Verlangen unterbreitet. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

In der Regel entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern nicht durch die Satzung oder durch gesetzliche Bestimmungen eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.

 

Anträge für diese Versammlung müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich beim ersten Vorsitzenden abgegeben werden.


 

§ 14 Aufgaben der Hauptversammlung

 

a)   Wahl der Vorstandsmitglieder

b)  Entgegenahme des Jahresberichtes und der Vorstandsbeschlüsse

c)  Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands und der Kassenführung

d)  Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren

e)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Gewässerordnung oder der Gebührenordnung und sonstige Belange (Vorschriften über die Benutzung der Vereinseinrichtungen, welche vom Vorstand zu erstellen sind).

 


§ 15 Auflösung des Vereins

 

Eine Auflösung des Sportfischerverein Wesenberg e.V. kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung desselben, wie auch bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Wesenberg, die es unmittelbar im Sinne dieser Satzung, insbesondere für den Angelsport, den Umweltschutz und die sonstige sportliche Erziehung der Jugend gemeinnützig zu verwenden hat.

 

 

§ 16 Niederschrift

 

Über jede Hauptversammlung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 17 Rechnungsprüfung

 

In der Hauptversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die über den Rechnungsabschluss des folgenden Jahres Bericht zu erstatten haben.

 

 

§ 18 Einnahmen

 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

 

1.  aus den jährlichen Beiträgen

2.  aus den Aufnahmegebühren

3.  aus dem Erlös von Gastkarten, Gebühren und evtl. Strafgeldern

4.  aus Zuschüssen von Kommunal- und Kreisverbänden sowie Fischereivereinen

5.  aus Zahlungen für den nicht geleisteten Arbeitseinsatz.

 

 

§ 19 Satzungen und Satzungsänderungen

 

Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Vorstand ausgearbeitet und bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Hauptversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

 

 

Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 14.09.2019.

 

Mit dieser Satzung verliert die Satzung vom 2.3.2002 sowie die Änderungen vom 14.11.2015 und vom 16.02.2019 ihre Gültigkeit.