Sportfischer Verein Wesenberg e.V.
  

Gewässerordnung


Unsere Gewässer und ihre Uferzonen sind das höchste Gut des Vereins und bedürfen des Schutzes, der Hege und Pflege durch alle Angler. Mit der Anerkennung der Gewässerordnung verpflichtet sich jedes Mitglied zu Ordnung und Sauberkeit am Angelplatz, wie auch zum Schutz der Wasserpflanzen und der Flora und Fauna im Uferbereich.


1. Angelberechtigung

An den Vereinsgewässern sind die Angelberechtigung/Angelkarte und der Fischereischein mitzuführen.

2. Kontrollen

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Angelberechtigung eines angetroffenen Anglers zu kontrollieren. Der Verein setzt Sportfreunde als Gewässeraufsicht ein.

3. Schadensmeldungen

Fischsterben, Gewässerverunreinigungen und Schäden allgemeiner Art sind umgehend einem Vorstandsmitglied zu melden.

4. Zulässige Rutenzahl

Vereinsmitglieder mit gültiger Angelberechtigung dürfen mit 3 Handangeln und jeweils einem Haken fischen, wobei nur zwei Ruten mit Köderfisch oder Fischfetzen bestückt sein dürfen.
Beim Angeln mit der Spinnrute darf keine weitere Angel verwendet werden.
Inhaber einer Urlauberangelkarte dürfen grundsätzlich nur mit zwei Ruten und je einem Haken fischen.
Der Einsatz der Senke mit einem Netzmaß von maximal 1,20 m x 1,20 m zum Köderfischfang ist erlaubt.
Die Fanggeräte sind ständig zu beaufsichtigen und dürfen nur in unmittelbarer Nähe des Anglers ausgelegt werden.

5. Fangbegrenzungen

Pro Angeltag dürfen entnommen werden:
2 Fische der Arten Hecht oder Zander, zusätzlich 2 Karpfen, zusätzlich 3 Schleien, zusätzlich 3 Aale.
Die Anfüttermenge wird pro Angeltag auf 1 kg je Angler begrenzt.

Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie entnommen wurden.
Gefangene maßige Edelfische sind sofort waidgerecht zu töten. Das Hältern dieser Fische (z.B. um später eine Auswahl zu treffen) ist verboten und wird als Verstoß gegen die Gewässerordnung siehe Pkt. 10 geahndet.
Der geangelte Fisch ist nur für den Eigenverbrauch zu verwenden, ein Verkauf oder Tausch gegen andere Waren ist verboten.

In Abhängigkeit von der Einschätzung durch den Vorstand und die Gewässerwarte wird der jährlich vorzunehmende Fischbesatz generell in Verantwortung durch die Vorstandsmitglieder vorgenommen.
Ausnahmsweise ist nach Beschlussfassung desselben auch die Hinzuziehung von Vereinsmitgliedern möglich.

6. Mindestmaße

Aal           50 cm
Hecht       50 cm
Karpfen    40 cm
Schleie     25 cm
Zander     50 cm

7. Schonzeiten

Hecht, Zander vom 01.01. bis 30.04

In der angegebenen Zeit jeden Jahres ist das Fischen mit Kunstködern
(Blinker, Spinner, Wobbler, Twister, Gummifische usw.) sowie Köderfischen bzw. Fischfetzen untersagt.

8. Boote

Das Befahren mit Booten (nicht motorisiert) zum Zweck der Ausübung des Angelsports ist ausschließlich auf dem Pomelsee gestattet und Vereinsmitgliedern vorbehalten. In der Zeit vom 01.01. bis 01.06. eines jeden Jahres ist das Raubfischangeln vom Boot untersagt.
Beim Angeln ist das Boot grundsätzlich zu verankern. Schleppangeln ist nicht gestattet.

Für die Benutzung des Vereinsbootes werden Gebühren fällig. 12 Stunden kosten 5 Euro, 24 Stunden 10 Euro. Angefangene Stunden zählen als volle Stunden. Grundlage für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Empfangs und der Rückgabe des Bootschlüssels.

Für Verunreinigungen oder Beschädigungen des Bootes haftet der Nutzer.
Inhaber von Urlauberangelkarten dürfen am Pomelsee generell nur vom Ufer aus angeln.

9. Eisangeln

Das Betreten der Eisflächen der Vereinsgewässer geschieht auf eigene Gefahr. Zur Durchführung des Angelsports dürfen die Eislöcher ein Maß von 20 x 20 cm nicht überschreiten. Nach dem Angeln sind die Löcher mit Buschwerk zu kennzeichnen.

10. Verstöße

Verstöße gegen die Vereins- oder gesetzlichen Bestimmungen werden ohne Rücksicht auf die betroffene Person satzungsgemäß durch den Vorstand verfolgt und führen ggf. zum Ausschluss aus dem Verein.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Anstelle eines Ausschlusses kann der Vorstand folgende Maßnahmen einleiten:


       1. Strenge Verwarnung.
       2. Sperre für Friedfisch und Raubfischangeln,
       3. Angelverbot ab Bestandskraft der Verbotsentscheidung und für das folgende             Angeljahr (01.04. - 31.03.)

Verstöße werden auf der Angelkarte des Inhabers vermerkt.

11. Angeln ohne gültige Angelberechtigung

Das Angeln ohne gültige Angelberechtigung (Schwarzangeln) wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht. Für Schwarzangler gilt eine Sperrfrist von drei Jahren ab dem Tag der Verurteilung. Während dieser Zeit können sie nicht Mitglied des Vereins werden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.02.2026