Sportfischer Verein Wesenberg e.V.

  

Gewässerordnung

Gewässerordnung

Unsere Gewässer und ihre Uferzonen sind das höchste Gut des Vereins und bedürfen des Schutzes, der Hege und Pflege durch alle Angler. Mit der Anerkennung der Gewässerordnung verpflichtet sich jedes Mitglied zu Ordnung und Sauberkeit am Angelplatz, wie auch zum Schutz der Wasserpflanzen und der Flora und Fauna im Uferbereich.

 

1. Angelberechtigung

An den Vereinsgewässern sind die Angelberechtigung/Angelkarte und der Fischereischein mitzuführen.

 

2. Kontrollen

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Angelberechtigung eines angetroffenen Anglers zu kontrollieren. Der Verein setzt Sportfreunde als Gewässeraufsicht ein.

 

3. Schadensmeldungen

Fischsterben, Gewässerverunreinigungen und Schäden allgemeiner Art sind umgehend einem Vorstandsmitglied zu melden.

 

4. Zulässige Rutenzahl

Vereinsmitglieder mit gültiger Angelberechtigung dürfen mit 3 Handangeln und jeweils einem Haken fischen, wobei nur zwei Ruten mit Köderfisch oder Fischfetzen bestückt sein dürfen.

Beim Angeln mit der Spinnrute darf keine weitere Angel verwendet werden.

Inhaber einer Urlauberangelkarte dürfen grundsätzlich nur mit zwei Ruten und je einem Haken fischen.

Der Einsatz der Senke mit einem Netzmaß von maximal 1,20 m mal 1,20 m zum Köderfischfang ist erlaubt.

Die Fanggeräte sind ständig zu beaufsichtigen und dürfen nur in unmittelbarer Nähe des Anglers ausgelegt werden.

 

5. Fangbegrenzungen

Pro Angeltag dürfen entnommen werden:

2 Fische der Arten Hecht oder Zander, zusätzlich 2 Karpfen, zusätzlich 3 Schleien, zusätzlich 3 Aale.

Die Anfüttermenge wird pro Angeltag auf 1 kg je Angler begrenzt.

 

Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie entnommen wurden.

Gefangene maßige Edelfische sind sofort waidgerecht zu töten. Das Hältern dieser Fische (z.B. um später eine Auswahl zu treffen) ist verboten und wird als Verstoß gegen die Gewässerordnung siehe Pkt. 10 geahndet.

Der geangelte Fisch ist nur für den Eigenverbrauch zu verwenden, ein Verkauf oder Tausch gegen andere Waren ist verboten.

 

6. Mindestmaße

Aal

50 cm



Hecht

50 cm



Karpfen

40 cm



Schleie

25 cm



Zander

50 cm



7. Schonzeiten

Hecht:

01.02. bis 30.04.


Zander:

01.02. bis 30.04


einen jeden Jahres

 

In der Zeit vom 01.02. bis 30.04 des Kalenderjahres ist das Fischen mit Kunstködern(Blinker, Spinner, Wobbler, Twister, Gummifische u.s.w.) sowie Köderfischen bzw. Fischfetzen untersagt.

 

8. Boote

Das Befahren mit Booten zum Zweck der Ausübung des Angelsports ist ausschließlich auf dem Pomelsee gestattet und Vereinsmitgliedern vorbehalten. In der Zeit vom 01.02. bis 30.04. eines jeden Jahres ist das Angeln vom Boot untersagt. Beim Angeln ist das Boot grundsätzlich zu verankern. Schleppangeln ist nicht gestattet.

Für die Benutzung des Vereinsbootes werden Gebühren fällig. 12 Stunden kosten 5 Euro, 24 Stunden 10 Euro. Angefangene Stunden zählen als volle Stunden. Grundlage für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Empfangs und der Rückgabe des Bootschlüssels.

Für Verunreinigungen oder Beschädigungen des Bootes haftet der Nutzer.

 

Inhaber von Urlauberangelkarten dürfen grundsätzlich nur vom Ufer aus angeln.

 

9. Eisangeln

Das Betreten der Eisflächen der Vereinsgewässer geschieht auf eigene Gefahr. Zur Durchführung des Angelsports dürfen die Eislöcher ein Maß von 20 x 20 cm nicht überschreiten. Nach dem Angeln sind die Löcher mit Buschwerk zu kennzeichnen.

 

10. Verstöße

Verstöße gegen die Vereins- oder gesetzlichen Bestimmungen werden ohne Rücksicht auf die betroffene Person satzungsgemäß durch den Vorstand verfolgt und führen ggf. zum Ausschluss aus dem Verein.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Anstelle eines Ausschlusses kann der Vorstand folgende Maßnahmen einleiten:

  • zeitlich begrenzte Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis
  • Verwarnung mit und ohne Auflagen
  • Erstattung einer Anzeige

 

11. Angeln ohne gültige Angelberechtigung

Das Angeln ohne gültige Angelberechtigung (Schwarzangeln) wird grundsätzlich zur Anzeige gebracht. Für Schwarzangler gilt eine Sperrfrist von drei Jahren ab dem Tag der Verurteilung. Während dieser Zeit können sie nicht Mitglied des Vereins werden.

 

Die Gewässerordnung tritt lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14.11.2015 mit sofortiger Wirkung in Kraft, die Gewässerordnung vom 06.03.2010 und deren nachfolgende Änderungen verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.