Satzung
Der Sportfischerverein Wesenberg e.V. ist eine Vereinigung von Anglern, Sport- und Fischereiinteressenten in Wesenberg und Umgebung. Er hat seinen Sitz in Wesenberg und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur-und Umweltschutzes.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Hege und Pflege der Pachtgewässer und deren Fischbestands, Erhaltung und Wiederherstellung der Biotope für die Tiere und Pflanzen sowie waidgerechtes Angeln.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Organe des Sportfischereiverein Wesenberg e.V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
Mitglied des Vereins kann jeder werden.
Die Fischereierlaubnis wird erteilt:
a) Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren auch ohne gültigen Fischereischein als Werbung für den Angelsport und zur Aneignung von Wissen in Bezug auf den Umgang mit der uns anvertrauten Natur.
b) unbescholtenen Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die die Sportfischerprüfung abgelegt haben.
Stimmberechtigt im Verein sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ein Ruhen der Mitgliedschaft kann in besonderen Härtefällen beim Vorstand beantragt werden.
Wer den Angelsport nicht aktiv ausüben will, kann passives Mitglied werden. Passive Mitglieder sind stimmberechtigt, haben aber keinerlei Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges.
Der Vorstand ist im Rahmen der Geschäftstätigkeit berechtigt, Ehrungen der Vereinsmitglieder aus bestimmten Anlässen (Jubiläen) vorzunehmen.
Der Antrag auf Anmeldung und Aufnahme als Mitglied muss in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand im Januar eines Kalenderjahres.
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Vereinsbeitrages, der Zahlung für den nicht geleisteten Arbeitseinsatz und der sonstigen Gebühren werden auf der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgelegt.
Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der zusammen mit der Entschädigung für
den im Vorjahr nicht geleisteten Arbeitseinsatz, nach dem 15. Februar jeden Jahres im Bankeinzugsverfahren (SEPA) abgefordert wird.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, dieser ist nur bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres möglich, die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
b) durch den Tod des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein mittels Vorstandsbeschluss oder gerichtliche Entscheidung
d) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn:
1. die Anordnung der Organe des Sportfischervereins Wesenberg e.V. nicht befolgt werden.
2. ein Mitglied eine Handlung begeht, die geeignet ist, das Ansehen des Sportfischerverein Wesenberg e.V. schwer zu schädigen oder wenn nach erfolgter Aufnahme Solches bekannt wird
3. grobe Satzungsverstöße begangen werden.
Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen. Es steht ihm frei, innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Berufung einzulegen. Diese bedarf der Schriftform und ist ausführlich zu begründen.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Berufung zu prüfen, ggf. eine Schiedsstelle bei vorhandener Zuständigkeit einzubeziehen und dem Ausgeschlossenen die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand ist berechtigt, Verstöße gegen die Satzung, die Gewässerordnung und die Gebührenordnung zu ahnden;
1. Strenge Verwarnung. 2. Sperre für Friedfisch und Raubfischangeln, 3. Angelverbot ab Bestandskraft der Verbotsentscheidung und das folgende Angeljahr (01.04. - 31.03.)
Verstöße werden auf der Angelkarte des Inhabers vermerkt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und die durch den Verein festgelegten Regelungen, die Satzung, die Gewässerordnung und Gebührenordnung einzuhalten. Dazu gehört auch der jährlich zu leistende Arbeitseinsatz.
Für nicht geleistete Arbeitseinsätze ist eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag ab GdB 50 eine Freistellung vom Arbeitseinsatz auszusprechen.
Jedes Mitglied des Sportfischervereins kann sich bei einem vom Vorstand organisierten Arbeitseinsatz durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, aber nur, wenn dieses nicht selbst vom Arbeitseinsatz befreit ist. Die Befreiung vom Arbeitseinsatz auf Antrag an den Vorstand regelt § 9 der Satzung. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind grundsätzlich vom Arbeitseinsatz befreit.
Erlangt ein Mitglied Kenntnis vom Fischereivergehen, das heißt Verletzungen gesetzlicher oder vereinsinterner Bestimmungen, so ist dieses verpflichtet, den Vorstand umgehend zu informieren.
Um eine eventuelle Strafverfolgung veranlassen zu können, sollte die Darlegung des Sachverhaltes schriftlich erfolgen.
Der Vorstand wird aus mindestens 5 bis maximal 10 Personen gebildet. Unabhängig von der Anzahl der Vorstandsmitglieder müssen folgende Funktionen besetzt sein:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung per Akklamation oder per Stimmzettel auf drei Jahre gewählt, die Wahl erfolgt im Block. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Vorstands im Amt.
Der neu gewählte Vorstand tritt zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und gibt anschließend den 1.Vorsitzenden bekannt.
Die Wiederwahl ist gestattet. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit oder beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kommissarische Vorstandsmitglieder zu berufen. Diese müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Abstimmung bestätigt werden. Kommissarische Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
Über alle Angelegenheiten des Vereins entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit, soweit die Angelegenheit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliederversammlung obliegt.
Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der erste oder zweite Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können, entsprechend den geltenden Bestimmungen die tatsächlich verauslagten Fahrkosten verlangen.
Der 1.Vorsitzende erhält eine Tätigkeitsvergütung für Zeit-und Arbeitsaufwand in Höhe von 100,- Euro je Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens 4 Wochen vorher per Einladung und per Aushang im Vereinsschaukasten einzuladen. Dieser befindet sich in der Straße „Vor dem Wendischen Tor“ (ehemals SKY-Markt).
Die Tagesordnung wird 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Verein ein gleiches Verlangen unterbreitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
In der Regel entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, sofern nicht durch die Satzung oder durch gesetzliche Bestimmungen eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.
Anträge für diese Versammlung müssen mindestens 21 Tage vorher schriftlich beim ersten Vorsitzenden abgegeben werden.
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Vorstandsbeschlüsse
c) Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands und der Kassenführung
d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und Gebühren
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Gewässerordnung oder der Gebührenordnung und über sonstige Belange nach Behandlung durch den Vorstand.
Eine Auflösung des Sportfischerverein Wesenberg e.V. kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung desselben, wie auch bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Burgverein der Stadt Wesenberg, der es im Sinne dieser Satzung, insbesondere für den Angelsport, den Umweltschutz und die sonstige sportliche Erziehung der Jugend gemeinnützig zu verwenden hat.
Über jede Hauptversammlung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
In der Mitgliederversammlung sind Rechnungsprüfer zu wählen, die über den Rechnungsabschluss des folgenden Jahres Bericht zu erstatten haben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Auch Nichtmitglieder des Vereins sind wählbar.
Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
1. aus den jährlichen Beiträgen
2. aus den Aufnahmegebühren
3. aus dem Erlös von Gastkarten und Gebühren sowie Spenden
4. aus Zuschüssen von Kommunal- und Kreisverbänden sowie Fischereivereinen
5. aus Zahlungen für den nicht geleisteten Arbeitseinsatz.
Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Vorstand ausgearbeitet und bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.02.2025.